Satzung

§ 1
Der Verein führt den Namen “ Freundeskreis für Archäologie in Niedersachsen „. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung erhält sein Name den Zusatz „eingetragener Verein“. Sitz des Vereins ist Hannover.

§ 2
Ziel des Vereins ist die Förderung archäologischer Forschung und Denkmalpflege in Niedersachsen im Zusammenwirken mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD).

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne von § 2 des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Maßnahmen erfolgen im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes.

§ 3.1
Mittel (Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen) werden ausschließlich zur Förderung von Vereinsmaßnahmen ( z. B. Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen) und Vereinsprojekten, die in Abstimmung mit dem NLD durchgeführt werden, verwendet.

§ 3.2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3.3
Der Verein besteht aus Mitgliedern (Körperschaften und persönliche Mitglieder) und Förderern. Förderer haben alle Rechte der persönlichen Mitglieder.

§ 4
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Anmeldung beim Vorstand. Sie erlischt
a. durch Tod,
b. durch Austritt, der durch schriftliche Anzeige beim Vorstand erfolgt und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist,
c. durch Ausschließung auf Beschluss des Vorstandes.
Beim Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Alle Mitglieder erhalten die vom Verein herausgegebenen Publikationen.

§ 6
Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, nämlichdem Vorsitzenden,

  • dem Stellvertreter,
  • dem Schriftführer,
  • dem Schatzmeister und
  • vier Beisitzern (Redaktion FAN-Post, Redaktion Homepage, Prospektionen und Exkursionen),
    von denen einer den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten kann.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf je drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit kann der Vorstand sich selbst ergänzen. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.

§ 7
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er stellt einen Jahresvoranschlag auf und verfügt innerhalb desselben über das Vereinsvermögen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich an dem jeweils vom Vorstand gewählten Ort statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, berufen.

§ 8
In der Mitgliederversammlung wird der Jahresbericht vom Vorstand erstattet, über Projekte berichtet und über Haushaltsplan und Entlastung des Vorstandes beschlossen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Sie sind schriftlich aufzunehmen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Protokolle über die Mitgliederversammlung können beim Vorstand eingesehen werden.
Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Versammlung.

§ 9
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 10
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Voraussetzung ist ferner, dass die Auflösung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben war. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das NLD, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Freundeskreis für Archäologie in Niedersachsen ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen am 16.03.1999 unter der Nr. 7544.

Letzte Satzungsänderung am 9.3.2019.