Gesetzliche Grundlagen

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) von 1978 wurde zuletzt 2011 geändert. Neu ist seit der Novellierung die Anerkennung der Europäischen Konvention von Valetta zum Schutz des Kulturgutes und die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips. Bei Baumaßnahmen muss in Niedersachsen der Eigentümer für die anfallenden Kosten aufkommen. Auch ist das Suchen mit technischen Hilfsmitteln in Niedersachen genehmigungspflichtig!

Für Hobby-Archäologinnen bzw. Hobby-Archäologen sind folgende Punkte im Besonderen zu beachten:

  • die Suche mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Metallsonde): NDSchG §12
  • die Meldepflicht von archäologischen Funden: NDSchG §14
  • die Überlassung von Funden zur wissenschaftlichen Bearbeitung: NDSchG §15
  • die Regelung zum Schatzregal: NDSchG §18

Auszug aus dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (ohne Gewähr):

§12 NDSchG: „Wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde „

§14 NDSchG: „Wer in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren findet, bei denen Anlaß zu der Annahme gegeben ist, daß sie Kulturdenkmale sind (Bodenfunde), hat dies unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege (§ 22) anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt haben, sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.“

§15 NDSchG: „Eigentümer und Besitzer eines Bodenfundes sind verpflichtet, den Bodenfund auf Verlangen der zuständigen Denkmalschutzbehörde dieser oder einer von ihr benannten Stelle für längstens zwölf Monate zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu überlassen. Reicht der Zeitraum zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke im Einzelfall nicht aus, so kann er von der zuständigen Denkmalschutzbehörde angemessen verlängert werden.“

§18 NDSchG:„Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten gemäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.“

Die aktuelle Version des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes ist im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) zu finden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist im § 984 geregelt, dass Funde, die lange verborgen gelegen haben und deren Eigentümerin bzw. Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, zur Hälfte dem Entdecker und zur Hälfte dem Eigentümer des Grundstücks gehören (geteiltes Eigentum). Diese Rechtsauffassung wird als Hadrianische Teilung bezeichnet und geht auf eine Regelung des römischen Kaiser Hadrian (117–138 n. Chr.) zurück, die in das BGB übernommen wurde.

Beachten Sie, dass Sie nur zur Hälfte Eigentümer eines Fundes sind! Bei geteiltem Eigentum können nur beide Parteien zusammen über das Eigentum verfügen. Wenn Sie z.B. Funde verkaufen wollen, benötigen Sie die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks.  

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (ohne Gewähr):

§ 984 BGB: “ Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. „

Kulturgutschutzgesetz

Einen Link zum neuen Kulturgutschutzgesetz finden Sie hier.